Die Gedanken um die Festlegung des so genannten „letzten Willens“ sind sehr privat und für viele Menschen eher ein unangenehmes Thema. Ein Testament gibt hier Sicherheit und vermittelt die Zufriedenheit, die Dinge geordnet zu wissen. Mit einem Testament gestalten Sie die Nachlassregelung nach Ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen. Für die Errichtung eines wirksamen Testaments gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament
Das eigenhändige Testament ist ohne Kostenaufwand jederzeit zu erstellen, zu ergänzen oder zu ändern. Das Testament muss außer dem genauen Zeitpunkt (Tag, Monat und Jahr) sowie dem Ort, mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen unterzeichnet sein.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterzeichnen. Sollte Ihr Testament aus mehreren Seiten bestehen oder werden im Nachhinein Ergänzungen vorgenommen, empfiehlt es sich, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu unterschreiben und ebenfalls Ort und Zeit anzugeben, wann die Ergänzungen erfolgt sind.
Den Ort der Aufbewahrung können Sie selbst bestimmen. Die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht ist die sicherste Möglichkeit, weil so die spätere Bekanntgabe Ihres letzten Willens gewährleistet ist. Dafür wird nur eine geringe Gebühr erhoben.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament stellt sicher, dass die rechtlich einwandfreie Form garantiert ist. Es erleichtert zudem die Abwicklung für den Erhalt eines Erbscheins, den die Erben im Regelfall beim Nachlassgericht beantragen müssen.
Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments müssen Sie sich an einen Notar wenden. Er berät Sie unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche über die Abfassung Ihres letzten Willens und nimmt darüber eine Niederschrift in Form einer Urkunde auf.
Die anfallenden Gebühren bemessen sich hier jeweils nach der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Der Notar stellt sicher, dass das Testament von dem zuständigen Amtsgericht in Verwahrung genommen wird. Das notariell errichtete Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihr letzter Wille rechtlich einwandfrei abgefasst ist und nicht verloren gehen kann. Es wird nach dem Ableben von Amts wegen ohne besonderes Zutun eröffnet und den im Testament genannten Personen beziehungsweise Organisationen zur Kenntnis gegeben.
Was steht in einem Testament?
Den Inhalt Ihres Testaments können Sie grundsätzlich frei bestimmen. Die Grenzen werden durch das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. So kann zum Beispiel bestimmten Personen das Erbrecht nicht ganz entzogen werden. Dies sind die Pflichtteilsberechtigten. Dazu gehören die Ehegatten und Kinder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Diese erhalten, auch wenn sie nicht als Erben eingesetzt sind, zumindest den gesetzlich festgelegten Pflichtteil. Dem Pflichtteilsberechtigten steht danach, abhängig vom zu vererbenden Vermögen, die Hälfte dessen zu, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.
Bitte beachten Sie
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Wenn Sie die Förderstiftung Diakonie Kork bedenken möchten, kann auch ein bereits bestehendes öffentliches Testament jederzeit ohne Angaben von Gründen geändert werden.
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Ein Testament, dass Sie mit der Schreibmaschine oder am Computer verfassen, ist auch mit eigenhändiger Unterschrift ungültig!
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